Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Jede natürliche Person mit deutscher Staatsbürgerschaft kann Mitglied der Partei werden, wenn sie die politischen Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied sein. Zu den politischen Grundsätzen der Partei zählen insbesondere das Bekenntnis zum freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und die Bejahung der Grundrechte.
(2) Die Aufnahme in die Partei ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der ABP und in einer anderen Partei, sonstigen politischen Vereinigung, Wählervereinigung oder deren parlamentarischen Vertretungen ist ausgeschlossen, soweit ein Konkurrenzverhältnis gegeben ist. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen. Bei bundeslandbegrenzten Parteien entscheidet der Landesvorstand.


Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge


(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr sind 10€ und der Mitgliedsbeiträge 5€ im Monat
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist immer spätestens zum 03. Eines jeden Monats auf das Parteikonto DE11870959740000003620
       zu bezahlen. Bei Verzug wird eine Mahngebühr von 2,50 € pro Fall fällig.


Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der Partei endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt, Ausschluss,               Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3) Ausschluss des Mitgliedes aus der Partei entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige                                  Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind                  schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der              Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung          des Schiedsgerichts ausschließen. Der Ausschluss kann erfolgen wenn, schuldhaft das Ansehen oder die Interessen          der Partei in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr          oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses            die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den              Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(4)  Der Anteil des austretenden oder ausgeschlossenen Mitglieds am Gesamthandvermögen verbleibt bei der Partei.
 

Rechte und Pflichten der Mitglieder 


(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen der Partei zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen                           teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Partei zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge            zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Parteileben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

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Jetzt Mitglied werden

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Wir haben uns gesagt jeder kann und sollte sich es leisten Mitglied einer Partei sein zu dürfen.
Darum ist unser monatlicher Mitgliedsbeitrag bei nur 5 Euro zuzüglich einer einmaligen Aufnahmegebühr in Höhe von 10 Euro.

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